Verfassungsimmunität als Funktionsstörung des Zentralmachtsystems

[Anm: Der folgende Essay stammt von Ingmar Vetter, dem ehemaligen Betreiber des schon lange nicht mehr existierenden Grundrechteforums und Mitbegründer des ehemaligen Grundrechtepartei. Ingmar hat sich viele Jahre um die politischen Bildung in unserem Land verdient gemacht, wobei er immer wieder auf einen grundlegenden Mißstand in diesem „Rechtsstaat deutscher Prägung“ hingewiesen hat, den die folgenden bitter-humorvollen Zeilen zum Ausdruck bringen. :andreas.]

 

Von Ingmar Vetter

Verfassungsimmunität oder Constitution Disorder Disease (CDD) ist eine Funktionsstörung des Zentralmachtsystems und somit ideologische Behinderung, welche vorwiegend bei deutschen Amtsträgern aus Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung sowie deutschen Juristen im Allgemeinen auftritt. Es handelt sich um eine gefährliche psychopathologische Selbstverstümmelung (Automutilation) mit Suchtpotential.

Die Verfassungsimmunität zeichnet sich aus durch die konsequente Verweigerung der Anerkennung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als ranghöchste Rechtsnorm sowie die Abrede der Grundrechte als unmittelbar geltendes, den einfachen Gesetzen vorgehendes und die öffentliche Gewalt unmittelbar bindendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG.

Verfassungsimmunität ist hochansteckend und wird bereits durch geringfügige Begegnungen von Amtsträgern, z.B. durch gemeinsames Kaffeetrinken oder Aufenthalte in Gemeinschaftsräumen übertragen. Gewarnt werden muss vor allem vor der Gefahr von Tröpfcheninfektionen beim gemeinsamen lauten Lachen über die Unfähigkeit der von solchen Amtshandlungen betroffenen Grundrechtsträger zur grundgesetzlichen Immunisierung aufgrund offensichtlicher Mängel in der öffentlichen Bildung. Es besteht weiterhin höchste Suchtgefahr für alle Amtsträger. Als Besonderheit muss hier angeführt werden, dass die von dieser schrecklichen Seuche verursachten Schmerzen nie den betroffenen Amtsträger, sondern ausschließlich den mit ihm konfrontierten Grundrechtsträger befallen. Es besteht hier also die akute Gefahr der Co-Abhängigkeit.

Der einzelne oder auch massenhafte Befall einer Behörde mit Verfassungsimmunität wird insbesondere erkennbar durch das unverbrüchliche Einstehen der Amtsträger für nationalsozialistische oder ansonsten erkennbar verfassungswidrige Gesetze und Verordnungen sowie deren vehemente Verteidigung gegenüber dem Grundrechtsträger bis hin zur rechtswidrigen Anwendung öffentlicher Gewalt gegenüber diesem für den Fall dessen Beharrens auf der Einhaltung des Grundgesetzes durch die öffentliche Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Das führt nicht selten zu des Grundrechtsträgers bürgerlichem Tod zu Lebzeiten, z.B. durch seine Enteignung und/oder Psychiatrisierung oder auch seine strafrechtliche Verurteilung durch fingierte Straftaten. Gern alles auch im Big Pack durch den Freispruch in Verbindung mit der Feststellung der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB und die darauf folgende Einweisung in eine psychiatrische Anstalt gemäß § 63 StGB. Dies hat zudem für die öffentliche Gewalt den großen Vorteil, dass es keine gesetzliche Möglichkeit auf ein Wiederaufnahmeverfahren zu Gunsten des bereits Freigesprochenen gibt, wobei dessen Verbleib in der Psychiatrie vom Richter meist von der Prognose der Selbst- oder Fremdgefährdung eines von der Einweisung und dem Gutachten profitierenden Psychiaters, meist zuungunsten des Betroffenen, abhängig gemacht wird; ergo von der Abwägung zwischen Profit und Gnade.

Beliebt ist hier z.B. die Behauptung der erfolgten Beleidigung, Verleumdung, oder üblen Nachrede von Amtsträgern aufgrund der Feststellung oder auch nur Vermutung deren Immunität gegenüber dem Grundgesetz und den Grundrechten (Verfassungsimmunität) durch den Grundrechtsträger, obwohl Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nicht als Privatpersonen auftreten, sondern als grundrechtsverpflichteter und somit nicht grundrechtsfähiger Staat, dem darüber hinaus durch seinen Charakter als juristische Person die Merkmale der natürlichen Person fehlen, und welcher somit als Staat weder über Würde noch Ehre verfügt, welche beleidigt, verleumdet oder welcher übel nachgeredet werden könnte. Eine Strafanzeige wegen derselben Straftatbestände gegen den Amtsträger wegen dessen Verfassungsimmunität und der damit verbundenen Beleidigung der Intelligenz des Grundrechtsträgers führt regelmäßig zur Einstellung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaften mit der Begründung, man könne hier keine Erfüllung der angezeigten Straftatbestände erkennen. Blinde Justitia eben.

Angehörige der gesetzgebenden Gewalt zeigen Symptome der Verfassungsimmunität, indem sie z.B. konsequent Gesetze erlassen, welche meist gegen Gültigkeitsvoraussetzungen des Grundgesetzes, insbesondere gegen Art. 19 Abs. 1 GG, verstoßen. Weitere Symptome sind die Unfähigkeit, nationalsozialistische Gesetze durch neue und demokratisch zustande gekommene Gesetze zu ersetzen; oft unter Anführung von bereits eine grundlegende geistige Verwirrung erkennen lassenden Verweisen auf irgendwelche Autobahnen, welche man ja auch nicht neu bauen würde, bloß weil Adolf Hitler sie gebaut hätte. Bemerkenswert häufig auftretend ist hier auch die stillschweigende Änderung des Grundgesetzes durch bloße Änderung der Bedeutung ihrer Vorschriften ohne Änderung des Wortlauts; oft entgegen deren wörtlichem Sinn. Dies wird dann als »ungeschriebenes Verfassungsrecht« bezeichnet, welches aus Zweckmäßigkeitsgründen eben irgendwie in nicht näher bestimmten Einzelfällen das Grundgesetz und vor allem die Grundrechte neu »auslegt« oder »interpretiert« wird; ganz so, als handele es sich beim Grundgesetz um einen Teppich oder um jedem Schwachsinn zugängliche Laienprosa und nicht um die ranghöchste Rechtsnorm des Staates. Dieser Vorgang wird meist, wie von anderen Geisteskrankheiten bekannt, in seiner hoch pathologischen Offenkundigkeit unterschätzt und euphemistisch als Fortbildung des Rechts bezeichnet, ohne jedoch erkennen zu lassen, wohin sich das Recht denn fortbildet. Der tiefere Sinn erschließt sich ausschließlich den von der Verfassungsimmunität Befallenen, während der Rest der Gemeinschaft darunter leiden und die schrecklichen Konsequenzen tragen muss.

Angehörige der vollziehenden Gewalt exekutieren dann solche gegen Gültigkeitsvoraussetzungen verstoßenden und/oder nationalsozialistischen Gesetze oder Sinnentstellungen des Grundgesetzes auf der Grundlage von Befehlen – meist in völliger Unkenntnis der entsprechenden Gesetze oder gar des Wortlauts, der Systematik und Wirkweise des Grundgesetzes oder zumindest der Grundrechte, und schieben die Verantwortung entweder auf den Gesetzgeber oder aber fordern den Betroffenen unter Verweis auf den Rechtsstaat auf, dagegen zu klagen, und behaupten, solange des Bundesverfassungsgericht ein solches Gesetze nicht für unanwendbar erklärt, besäße es trotz seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz Gültigkeit. Dabei unterstützt werden sie von Heerscharen von in Verfassungsrecht nicht wirklich ausgebildeten und von Apanagen des Staates abhängigen Juristen.

Insbesondere bei Richtern ist zu bemerken, dass diese ihre sachliche und persönliche Unabhängigkeit gegenüber der öffentlichen Gewalt, welche ihnen bei Erfüllung ihrer Unterwerfung unter zuvörderst das Grundgesetz gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gewährt wird, um den Grundrechtsträgern vor Missbrauch öffentlicher Gewalt zu schützen, zunehmend nicht mehr als Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Weisungen, sondern als Unabhängigkeit gegenüber dem Grundgesetz sowie den Grundrechten missbrauchen, um so die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie nach den Vorschriften des Grundgesetzes nichtige Gesetze, hier insbesondere gegen Art. 19 Abs. 1 GG verstoßende oder nationalsozialistische Gesetze, entgegen der offenkundigen Tatsachen für verfassungsgemäß erklären oder behaupten, deren Verfassungswidrigkeit nicht erkennen zu können. Die Geisteskrankheit siegt über das Grundgesetz und ist, sofern sie bei dem Richter vorliegt, nicht einmal ein absoluter Nichtigkeitsgrund. Das hört sich dann im Großkommentar »Meyer-Goßner zur StPO« des ehemaligen Richters am BGH (1983 bis 2001) Lutz Meyer-Goßner in der 53. Auflage (2010) auf Seite 25 (Einleitung, Rn 106) folgendermaßen an:

»Geisteskrankheit des Richters ist kein absoluter Nichtigkeitsgrund. Sie macht die Entscheidung allenfalls unwirksam, wenn die Geisteskrankheit den Richter unfähig gemacht hat, die Vorgänge aufzunehmen und zu beurteilen, und diese Unfähigkeit als grundlegender Wirksamkeitsmangel (für die mit dem Richter zusammenwirkenden Personen) offen zutage tritt.«

Leiden also die anderen Richter eines Spruchkörpers ebenfalls an einer beliebigen Geisteskrankheit und können dementsprechend die des anderen Richters nicht als »grundlegenden Wirkmangel« wahrnehmen, so ist alles in bester Ordnung. Wohl aus diesem Grunde haben nicht wenige Justizbeobachter bei Gericht zuweilen den Eindruck, sich in einem Irrenhaus zu befinden.

Weiterhin wird diese richterliche Unabhängigkeit als angeblich für alle Personen der Rechtspflege geltend propagiert, was diesen, ob Sekretärin, Rechtspfleger oder Hausmeister, dann das ungeschriebene Recht verleiht, an Stelle des Richters schon mal vorab Recht zu sprechen, denn der Betroffene könne ja klagen im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland.

Ursache der Verfassungsimmunität ist die konsequente Verweigerung der Ausbildung der öffentlichen Gewalt am Grundgesetz und den Grundrechten in Verbindung mit der Beibehaltung überkommener und meist nationalsozialistischer Ausbildungsinhalte sowie der permanenten Konditionierung der öffentlichen Gewalt als angeblicher Eigentümer der Staatsgewalt an Stelle ihrer konstitutiven Funktion als Stellvertreter des Volkes gemäß Art. 20 Abs. 2 GG.

Eine Therapie und Immunisierung sowohl der Amtsträger als auch der Grundrechtsträger erfolgt ausschließlich über intrapsychische Infusionen großer Dosen Ausbildung am Grundgesetz und den Grundrechten in Verbindung mit der Einführung des Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs, der Eliminierung der Straflosigkeit anderer Straftaten im Amt sowie der konsequenten Anwendung des Straftatbestandes des Hochverrats.

All diese Amtsträger der öffentlichen Gewalt und die von dem Missbrauch dieser öffentlichen Gewalt Profitierenden wissen, dass die bedingungslose Anwendung des Grundgesetzes und Anerkennung der Grundrechte ihnen ihre verfassungsmäßig nicht zustehende Macht nehmen und sie somit von dieser schrecklichen Seuche heilen würde. Für deren Erhalt jedoch geht man über Leichen – wie früher schon. Psychopathologische Automutilation zum Selbstzweck.

Insoweit steht die Krankheit der Verfassungsimmunität der öffentlichen Gewalt in Deutschland in alter Tradition und ist ein derart fester Bestandteil deutschen Kulturgutes geworden, dass ihr Auftreten bereits als Normalität empfunden wird.

Quelle: https://volksvote.de/2018/02/02/verfassungsimmunitaet/

Beitragsbild: metronauten

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